Gebäude- und Raumbuch
Es dient als Besondere Leistung der Projektsteuerung zur verbalen Beschreibung von Gebäuden und Räumen. Es stellt die konsequente Fortführung des Bau-, Funktions-, Raum- und Ausstattungsprogramms sowie der Baubeschreibung dar und bietet die für Nichttechniker vielfach zweckmäßige Ergänzung zu zeichnerischen Darstellungen. Mit einem Gebäude- und Raumbuch wird die Präzisierung der Vorgaben des Nutzers/Bauherrn und die gemeinsame Informations-/Abstimmungs-/ Entscheidungsbasis für Nutzer/Bauherr einerseits und Planer andererseits geschaffen. Ein Gebäude- und Raumbuch kann als Anlage zum Nutzerbedarfsprogramm erstmals als Forderungskatalog aufgestellt, mit Abschluss der Vor-, Entwurfs- und Ausführungsplanung fortgeschrieben und mit Baufertigstellung als Bestandsgebäude- und -raumbuch abgeschlossen und an den Nutzer übergeben werden.
Generalablaufplanung
Sie dient der Gewinnung eines Terminüberblicks über sämtliche Projektstufen der Projektvorbereitung, der Planung, der Ausführungsvorbereitung, der Ausführung und. des Projektabschlusses. Wichtige Eckdaten/Meilensteintermine sind
Darin die Zeitpunkte für den Planungsbeginn, die Baueingabe, den Baubeginn, die Rohbaufertigstellung, die Wintersicherung der Gebäudehülle, die Baufertigstellung sowie Beginn und Ende der Übergabe an den Nutzer.
Generalplaner
Bei Einschaltung eines Generalplaners liegt die gesamte Verantwortung einschließlich Haftung und Gewährleistung für alle Planungsleistungen sowie für die Überwachung der Bauausführung in einer Hand. Dem Generalplaner steht es frei, alle Planungsleistungen mit eigenen Mitarbeitern zu erfüllen. Fallweise kann er Fachplaner im Nachunternehmerverhältnis für diejenigen Aufgaben einschalten, die zu leisten er nicht imstande ist, wobei sich der Auftraggeber i. d. R. ein Mitspracherecht bei der Auswahl vorbehält.
Generalübernehmer
Der Generalübernehmer unterscheidet sich vom Generalunternehmer dadurch, dass er die Ausführung der Bauleistungen aller Gewerbezweige für ein Bauwerk übernimmt, jedoch selbst keinerlei Bauleistungen im eigenen Betrieb ausführt. Generalübernehmer haben für den Auftraggeber den Nachteil, dass ihr Betriebsvermögen durch das Fehlen eines eigenen Baubetriebes meistens niedriger ist als das eines Generalunternehmers.
Generalunternehmer
Einem Generalunternehmer werden vom Auftraggeber die Bauleistungen aller Gewerbezweige für ein Bauwerk übertragen. Dabei hat er ggf. auch Teile der Ausführungsplanung zu erbringen. In diesem Fall spricht man von einem „qualifizierten Generalunternehmer“. Häufig übernimmt der Generalunternehmer eine Kosten- und Termingarantie unter Vereinbarung einer Vertragsstrafe bei Nichteinhaltung. Er führt wesentliche Teile der Bauleistungen selbst aus, z. B. die Rohbauarbeiten. Die übrigen Bauleistungen vergibt er an Nachunternehmer, die ihre Leistungen selbständig und eigenverantwortlich auch im Rahmen von Werkverträgen erfüllen.
Gesamte Pufferzeit
Zeitspanne, um die die Lage eines Ereignisses bzw. Vorganges verändert werden kann.
Gewerk
Veraltete, heute aber noch weitgehend übliche Bezeichnung für die einzelnen gewerblichen Leistungen. Diese werden in der VOB als Fachlose (vgl. § 4 Nr. 3 VOB/A) und nach dem Standardleistungsbuch (StLB) des Gemeinsamen Ausschusses Elektronik im Bauwesen (GAEB) als Leistungsbereiche bezeichnet.
Globalpreis
Feste Vergütung ohne Rücksicht auf die effektiv geleistete Menge und auf die Teuerung.
Grobablaufplanung
Sie dient zur Ermittlung von Vertragsterminen für die Planung und Ausführung für jeden Auftragnehmer und muss für diesen jeweils mindestens Vertragsbeginn und –ende sowie ggf. auch vertragliche Zwischentermine ausweisen. Sie dient damit der mittel- bis langfristigen Ablaufplanung.
Grundleistungen
Sie umfassen nach § 2 (2) HOAI die Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind. Sachlich zusammengehörige Grundleistungen sind zu jeweils in sich abgeschlossenen Leistungsphasen zusammengefasst.
Grundstückssicherung
Sicherungen des Eigentums an dem Grundstück (Grundstücksverkauf, Vorkaufsrecht, schuldrechtlicher Vorvertrag, Ankaufrecht des Käufers etc.) unter Berücksichtigung des Grundbuchrechts und der Stakeholder.
Guaranteed Maximum Price (GMP)
Der Auftraggeber und der Auftragnehmer (z. B. Construction Manager oder Generalunternehmervereinbaren eine Maximal Vergütung, die nicht überschritten werden darf. Soweit sich bei Durchführung des Bauvorhaben Einsparpotentiale ergeben und das Bauwerk kostengünstiger wird als ursprünglich geplant, sollen sowohl Auftraggeber wie auch Auftragnehmer nach einem vorher festgelegten Schlüssel an diesen Einsparungen partizipieren.