Nicht eindeutig abgegrenzter Begriff für die Kosten von Bauleistungen aus der Sicht des Auftraggebers.
Nach DIN 18960 alle bei Gebäuden, den dazu gehörenden baulichen Anlagen und deren Grundstücken unmittelbar entstehenden regelmäßig oder unregelmäßig wiederkehrenden Kosten vom Beginn der Nutzbarkeit des Gebäudes bis zum Zeitpunkt seiner Beseitigung. Die betriebsspezifischen und produktionsbedingten Personal- und Sachkosten werden nicht nach DIN 18960 erfasst.
Es enthält eine Zusammenstellung der erforderlichen Betriebsflächen und -räume sowie der unterzubringenden Betriebsbereiche.
Ein Bauprojekt ist eine zeitlich und leistungsmäßig abgegrenzte Aufgabe zur Planung, Projektierung und nutzungsbereiten Erstellung oder Veränderung einer Bauanlage unter den besonderen Bedingungen des Bauwesens:
• Einzelfertigung
•ortsgebunden
• große, langlebige Ergebnisse
• Auftragsproduktion.
Die Bauprojekte lassen sich gliedern nach:
• Bauherr
• Verwendungszweck
• Bautyp
• Umfang
Schaffung der Bebaubarkeit im Sinne des Baugesetzbuches, im Wesentlichen §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB.
Gesamtheit der Maßnahmen zur Bewahrung und Wiederherstellung des Soll-Zustandes an Gebäuden und dazugehörenden Anlagen (Kostengruppe
6 der DIN 18960), jedoch ohne Reinigung und Pflege der Verkehrs- und Grünflächen nach KG 5 7 und ohne Wartung und Inspektion der haus- und betriebstechnischen Anlagen nach KG 5 6.
Bedarfsplanung im Bauwesen bedeutet nach dem nationalen Vorwort zu DIN 18205
• die methodische Ermittlung der Bedürfnisse von Bauherren und Nutzern,
• deren zielgerichtete Aufbereitung als „Bedarf“ und
• dessen Übersetzung in eine für den Planer, Architekten und Ingenieur verständliche.
• Aufgabenstellung.
Nach Ziff.4 der DIN 18205 ist Bedarfsplanung ein Prozess. Er besteht daraus,
1. die Bedürfnisse, Ziele und einschränkenden Gegebenheiten (die Mittel, die Raumbedingungen) des Bauherrn und wichtiger Beteiligter zu ermitteln und zu analysieren sowie
2. damit zusammenhängende Probleme zu formulieren, deren Lösung man vom Planer erwartet.
Stellung nehmen und Antrag stellen aufgrund der besonderen Kenntnisse, Erfahrungen und Informationen.
Besondere Leistungen können nach § 2 (3) HOAI zu den Grundleistungen hinzu oder an deren Stelle treten, wenn besondere Anforderungen an die Ausführung des Auftrags gestellt werden, die über die allgemeinen Leistungen hinausgehen oder diese ändern. Sie sind in den Leistungsbildern nicht abschließend aufgeführt Besondere Leistungen sind gemäß Ziff. 4.2 der DIN 18299.ff der VOB/C Leistungen, die nicht Nebenleistungen gemäß Abschnitt 4.1 sind und nur dann zur vertraglichen Leistung gehören, wenn sie in der Leistungsbeschreibung erwähnt sind. Werden solche Besonderen Leistungen vom Auftraggeber nachträglich verlangt, so besteht hierfür seitens des Auftragnehmers ein Anspruch auf besondere Vergütung.
Kleinste Dateneinheit einer Rechenanlage. Sie enthält physikalisch entweder 0 oder 1.
In vielen EDV-Anlagen verwendete Kombination aus acht Datenbits und einem Prüfbit. Durch ein Byte lassen sich höchstens zwei Ziffern oder ein Buchstabe bzw. Sonderzeichen darstellen.