Zeithonorar

Es ist nach § 6 (1) HOAI auf der Grundlage der Stundensätze nach § 6 (2) HOAI durch Vorausschätzung des Zeitbedarfs als Fest- oder Höchstbetrag zu berechnen. Ist eine Vorausschätzung des Zeitbedarfs nicht möglich, so ist das Honorar nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf auf der Grundlage der Stundensätze nach § 6 (2) HOAI zu berechnen. Die Zeithonorare nach § 6 (2) HOAI sind im betriebswirtschaftlichen Sinne nicht auskömmlich und sollte daher seitens der Planer nur für von der HOAI nicht erfasste Planungsleistungen geringen Umfangs vereinbart werden.

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